Satzung des Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Hechingen e.V.

§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Hechingen e.V.“. Er hat seinen Sitz in Hechingen

§ 2 – Vereinsjahr

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck, Ziel, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats im Landgerichtsbezirk Hechingen insbesondere durch

a) Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung;

b) Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der Gewährleistung des Rechts auf Interessenvertretung; Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen;

c) Aus- und Fortbildung;

d) Pflege des Gemeinsinnes;

e) Pflege des wissenschaftlichen Geistes und des Geschichtsbewusstseins der Rechtsanwaltschaft.

(2) Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Hechingen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er will durch die Stärkung des Anwaltsberufs einen Beitrag zur Festigung der verfassungsmäßigen Rechtsordnung leisten und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.

(3) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb besteht nicht.

(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.

(5) Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.

§4 – Mitglieder

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder haben jedoch weder Stimm- noch Wahlrecht.

§ 5 – Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

(1) Ordentliches Mitglied kann jeder bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwalt/Rechtsanwältin werden. Dies schließt ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG (§ 2 EuRAG) in Deutschland niedergelassen haben. Gleiches gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliederstaaten der Welthandelsorganisation, die aufgrund von § 206 Abs. 1 BRAO bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind.

(2) Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden Antrag Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aufgenommen werden, die auf ihre Zulassung verzichtet haben.

(3) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

(4) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.

(5) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der/die Vorsitzende. Lehnt er/sie die Aufnahme ab, so hat er/sie dies dem Bewerber/der Bewerberin durch eingeschriebenen Brief unverzüglich mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen durch eingeschriebenen Brief die Entscheidung des Vorstands beantragen.

§ 6 – Verbandszugehörigkeit

(1) Der Verein gehört dem Anwaltsverband Baden-Württemberg e.V. und dem Deutschen Anwaltverein als ordentliches Mitglied an.

(2) Der Verein unterstützt den Anwaltsverband Baden-Württemberg und den Deutschen Anwaltverein bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Der Verein unterrichtet den DAV und den Anwaltsverband BadenWürttemberg über seine Arbeit und beteiligt sie an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.

§ 7 – Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.

§ 8 – Beiträge / Umlagen

Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Höhe und Ausnahmen regelt die Beitragsordnung. Ehrenmitglieder und außerordentliche Mitglieder im Sinne von § 5 Abs. 2 a) sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit. Ein einmal festgesetzter Jahresbeitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 9 – Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 5 Abs. (1). Der Austritt kann nur zum Schluss eines Vereinsjahres mit 3-monatiger Frist erklärt werden.

(2) Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken gröblich zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung des/der Schatzmeisters/-in mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand, kann der Vorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief des/der Vorsitzenden Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Beschlusses des Vorstands. Sie ist durch eingeschriebenen Brief an den/die Vorsitzende(n) oder zwei weitere Vorstandsmitglieder (§ 17 Abs. 1 ) zu richten.

§ 10 – Vereinsorgane

(1) Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

(2) Bei der Zusammensetzung der Organe ist der Anteil der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte an der Mitgliedschaft angemessen zu berücksichtigen.

§ 11 – Mitgliederversammlung – Aufgaben

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,

b) die Bestellung des/der Kassenprüfers/-in und seines/ihres Vertreters bzw. seiner/ihrer Vertreterin,

c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

d) die Entlastung des Vorstands,

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen sowie den Erlass oder die Änderung der Beitragsordnung,

f) die Änderung der Satzung,

g) die Auflösung des Vereins,

h) die Entscheidungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2.

i) die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben,

j) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.

(2) Bei der Wahl des Vorstands hat die Mitgliederversammlung regionale und fachliche Ausgewogenheit anzustreben.

§ 12 – Mitgliederversammlung – Sitzungen

(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.

(2) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen von mindestens 10 % der Vereinsmitglieder verlangt wird.

(3) Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragsstellung stattzufinden.

§ 13 – Mitgliederversammlung – Einberufungsfrist

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch einfache schriftliche Mitteilung oder Mitteilung in Textform an die Mitglieder.

§ 14 – Mitgliederversammlung – Anträge, Wahlvorschläge, Teilnahme

Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung beim Vorstand im Sinne des § 26 BGB (§ 17 Abs. 1) eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.

§ 15 – Mitgliederversammlung – Leitung, Abstimmungen

(1) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende.

(2) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(3) Ein Mitglied darf höchstens drei andere Mitglieder vertreten. Die Vertretungsvollmacht ist schriftlich zu erteilen und vor Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen.

(4) Die Stimmberechtigten sind an Weisungen nicht gebunden.

(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.

(6) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/ von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.

§ 16 – Vorstand – Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister, die alle Mitglieder des Vereins sein müssen. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im 2. Vereinsjahr nach der Wahl stattfindet. Im Falle der Wiederwahl darf die Amtsdauer 10 Jahre insgesamt nicht überschreiten.

(3) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.

(4) Für Mitglieder des Vorstands, die diesem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits angehörten, gilt die zeitliche Begrenzung des § 16 Abs. 2 Satz 3 ab dem Ende ihrer zu diesem Zeitpunkt laufenden Wahlperiode.

(5) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstands ausgeschieden sind.

§ 17 – Vorstand – Aufgaben

(1) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den/die Vorsitzende(n). Dieser wird vertreten durch den stellvertretenden Vorsitzenden, die beide einzelvertretungsberechtigt sind. Der stellvertretende Vositzende soll von seiner Vertretungsmacht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen.

(3) Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden einberufen. Schriftliche Abstimmungen werden von ihm/ihr veranlasst. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Für schriftliche Abstimmungen ist vom/von der Vorsitzende (n) eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.

(4) Der Vorstand bezieht die Mitglieder bei allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in die Meinungsbildung ein und unterrichtet sie umfassend. Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins und seine Finanzen zu verwalten sowie die Vorstandssitzungen vorzubereiten.

§ 18 – Der / Die Vorsitzende

Der/die Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten, auch in den Fällen, in denen nach § 17 Abs. 4 der Vorstand zuständig ist.

§ 19 – Geschäftsstelle

Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Vorstand entscheidet über deren Errichtung, ihre Organisation, die räumliche und personelle Ausstattung (Stellenplan). Er kann eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 20 – Auflösung

(1) Der Verein kann nur mit 4/5 der abgegebenen Stimmen von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese ist insoweit beschlussfähig, wenn in ihr mindestens ¾ aller im Verein vorhandenen Stimmen vertreten sind und die Einberufung der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes erfolgte.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Verwendung des Vereinsvermögens.