Satzung des Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Hechingen e.V.

SATZUNG des Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Hechingen e.V.
 
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 28.04.2026
Änderungsfassung eingetragen am 03.06.2026
§ 1 Name, Sitz
Der Verein trägt den Namen „Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Hechingen e.V.„. Er hat seinen Sitz in Hechingen.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck, Ziel, Aufgaben, Grundsätze und Werte
(1) Zweck des Vereins als Berufsverband ist die Wahrung, Pflege und Förderung aller beruflichen und wirtschaftlichen Interessen der Rechtsanwaltschaft und des Anwaltsnotariats im Landgerichtsbezirk Hechingen, insbesondere durch
a) Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung;
b) Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit, der Verschwiegenheit und der Gewährleistung des Rechts auf Interessensvertretung;
c) Sicherung und Förderung der Qualität anwaltlicher Leistungen;
d) Aus- und Fortbildung;
e) Pflege des Gemeinsinnes;
f) Pflege des wissenschaftlichen Geistes und des Geschichtsbewusstseins der Rechtsanwaltschaft.
g) Förderung des juristischen Nachwuchses.
(2) Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Landgerichtsbezirk Hechingen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und will durch die Stärkung des Anwaltsberufs für diese eintreten, sowie einen Beitrag zu ihrer Festigung leisten, und insbesondere zur Wahrung von Grund- und Menschenrechten beitragen sowie die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger am Recht fördern. Der Verein wendet sich gegen verfassungs- und fremdenfeindliche, antidemokratische und jede Form von diskriminierenden – wie etwa antisemitischen oder rassistischen – Bestrebungen. Er setzt sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben für die Gleichstellung von Mann und Frau ein.
(3) Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
(4) Der Verein ist berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks die Rechte seiner Mitglieder im eigenen Namen geltend zu machen, soweit die Mitglieder dem nicht widersprechen.
(5) Der Verein ist berechtigt, sich an Gesellschaften zu beteiligen, deren Unternehmensgegenstand dem Zweck des Vereins gleich oder ähnlich ist, solche Gesellschaften zu gründen, zu erwerben und zu leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung zu beschränken. Der Verein ist berechtigt, seinen Vereinszweck nicht selbst, sondern durch solche Gesellschaften zu verfolgen und diesen Tätigkeiten des Vereins ganz oder teilweise zu überlassen.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein gehört dem Deutschen Anwaltverein (DAV) und dem AnwaltsVerband Baden-Württemberg im Deutschen Anwaltverein e. V. (AVBW) als ordentliches Mitglied an.
(2) Der Verein unterstützt den DAV und den AVBW bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
(3) Der Verein unterrichtet den DAV und den AVBW über seine Arbeit und beteiligt sie an allen Maßnahmen, die über seinen Vereinsbezirk hinaus von Bedeutung sind.
§ 5 Mitglieder
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder; außerordentliche Mitglieder haben jedoch weder Stimm- noch aktives und passives Wahlrecht.
§ 6 Ordentliche, außerordentliche Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder können bei einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bzw. Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte werden, die ihren Kanzleisitz bzw. ihre Arbeitsstätte im Landgerichtsbezirk Hechingen haben. Dies schließt ausländische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes ein, die sich auf der Grundlage der Richtlinie 98/5/EG (§ 2 EuRAG) in Deutschland niedergelassen haben. Gleiches gilt für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliederstaaten der Welthandelsorganisation, die auf Grund von § 206 Abs. 1 BRAO bei einer örtlichen Rechtsanwaltskammer zugelassen sind.
(2) Als außerordentliche Mitglieder können auf entsprechenden Antrag aufgenommen werden:
a) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte / Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte, die (z.B. altershalber) auf ihre Zulassung verzichtet haben.
b) nicht im Bezirk des Landgerichts Hechingen ansässige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte / tätige Syndikusrechtsanwältinnen und Syndikusrechtsanwälte,
c) Rechtsreferendarinnen/Rechtsreferendare
d) Studierende der Rechtswissenschaften
(3) Ordentliches oder außerordentliches Mitglied kann nur werden, wer sich zu sämtlichen in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung verankerten Zwecken, Grundsätzen und Werten bekennt und diese einhält.
(4) Die Aufnahme ist in Textform zu beantragen.
(5) Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Mitgliederversammlung verliehen.
(6) Über die Aufnahme als ordentliches oder außerordentliches Mitglied entscheidet der/die Vorsitzende. Lehnt er/sie die Aufnahme ab, so hat er/sie dies dem Bewerber/der Bewerberin in Textform mitzuteilen. Gegen die Ablehnung kann der Bewerber/die Bewerberin binnen zwei Wochen in Textform die Entscheidung des Vorstands beantragen. Die Entscheidung des Vorstands ist nicht anfechtbar.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder unterstützen den Verein bei der Verfolgung seines Zwecks und seines Ziels sowie bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung und halten die allgemeinen Grundsätze und Werte des Vereins nach § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung ein. Sie fördern in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Vereins, im Übrigen im Einvernehmen mit ihm, die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der Anwaltschaft, die Ausbildung des juristischen Nachwuchses und die Fortbildung der Anwaltschaft.
§ 8 Beiträge / Umlagen
(1) Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen verpflichtet. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe und über Ermäßigungen oder Befreiungen für bestimmte Mitgliedergruppen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus einzuzahlen. Ehrenmitglieder sind von der Beitrags- und Umlagepflicht befreit.
(2) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag, insbesondere im Falle wirtschaftlicher Not, für eine bestimmte Zeit von der Beitrags- und Umlagepflicht befreien.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft, Ausschluss
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austritt
c) die ordentliche Mitgliedschaft auch durch Wegfall der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1,
d) Ausschluss. Der Austritt muss in Textform erklärt werden und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist möglich.
(2) Mitglieder können aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a) ein Mitglied die ihm nach dieser Satzung des Vereins obliegenden wesentlichen Verpflichtungen wiederholt verletzt,
b) ein Mitglied trotz Mahnung in Textform mit mehr als einem Jahresbeitrag in Rückstand ist,
c) ein Mitglied sich innerhalb oder außerhalb des Vereins durch Äußerungen jedweder Art oder auf andere Weise vereinsschädigend verhält,
d) ein Mitglied seinen Verpflichtungen nach § 7 dieser Satzung gröblich zuwiderhandelt.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Über den Ausschluss von Mitgliedern des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme in Textform innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu geben.
(5) Gegen den Beschluss des Vorstands ist innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Frist für die Einlegung der Berufung beginnt mit Zugang des Beschlusses des Vorstands. Sie ist durch eingeschriebenen Brief an den/die Vorsitzende zu richten. Über eine fristgemäß eingelegte Berufung ist bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu entscheiden.
§ 10 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung (§§ 11 bis 14),
b) der Vorstand (§§ 15, 16)
§ 11 Mitgliederversammlung – Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
b) die Bestellung des/der Kassenprüfers/-in, und seines/ihres Vertreters bzw. seiner Vertreterin,
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen,
f) die Änderung der Satzung,
g) die Auflösung des Vereins,
h) den Anschluss, die Verschmelzung oder sonstigen Zusammenschluss an/mit einem anderen Anwaltverein
i) die Entscheidungen nach § 3 Abs. 5 Satz 2,
j) die ihr an anderer Stelle dieser Satzung übertragenen Aufgaben,
k) die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Vorstands, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann.
§ 12 Mitgliederversammlung – Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung bestimmt der Vorstand.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Mitteilung an die Mitglieder. Eine Einladung gilt dem jeweiligen Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte, dem Verein bekannte Kontaktadresse (postalisch oder elektronisch) versandt wurde.
(3) Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies unter Angabe der Gründe von mindestens einem Zehntel der Mitglieder verlangt wird. Die Mitgliederversammlung hat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung stattzufinden.
(4) Der Vorstand kann beschließen, die Mitgliederversammlung vollständig virtuell durchzuführen oder es den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben (teilweise virtuelle Mitgliederversammlung). Wird ein virtuelles Format beschlossen, ist dies in der Einladung bekannt zu geben.
§ 13 Mitgliederversammlung – Anträge, Wahlvorschläge, Teilnahme
(1) Anträge in der Mitgliederversammlung können die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und die Mitglieder des Vorstands stellen. Das Recht, Wahlvorschläge zu unterbreiten hat jedes Mitglied.
(2) Anträge und Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingehen, Anträge auf Satzungsänderung spätestens drei Wochen vorher. Hierüber sind die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten.
§ 14 Mitgliederversammlung – Leitung, Abstimmungen
(1) Der/die Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Geschäftsordnungsbeschluss über den Abstimmungsmodus.
(3) Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Satzungsänderung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
(4) Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin zu unterzeichnen.
(5) Die Unwirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung kann nur im Wege der Klage geltend gemacht werden. Sie kann nicht gestützt werden (i) auf eine durch technische Störungen verursachte Verletzung von Rechten, wenn Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen wollten oder (ii) auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, soweit sich die Verletzung nicht auf die Beschlussfassung ausgewirkt hat. Die Klage muss innerhalb von sechs Wochen nach der Beschlussfassung erhoben werden.
§ 15 Vorstand – Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer
(1) Der Vorstand besteht aus folgenden, von der Mitgliederversammlung gewählten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Syndikusanwältinnen und Syndikusanwälten, die Mitglieder des Vereins sein müssen:
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der (ersten) stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem/der Schatzmeister/in,
d) bis zu 2 weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Wählbar für ein Vorstandsamt des Vereins und damit passiv wahlberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, die sich durch Abgabe einer Erklärung in Textform gegenüber dem/ der Wahlleiter/-in zu sämtlichen in § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung verankerten Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins bekennen und sie einhalten. Sollte ein Mitglied vor der Wahl eines/einer Kandidaten/-in in den Vorstand Zweifel am Bekenntnis des/der Kandidaten/-in zu den Zwecken, Grundsätzen und Werten des Vereins gemäß § 3 Abs. 1 und 2 dieser Satzung äußern, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung des/der Kandidaten/-in zur Wahl. Vor der Beschlussfassung ist dem/der betroffenen Kandidaten/-in Gelegenheit zu einer mündlichen Stellungnahme in der Mitgliederversammlung zu geben.
(3) Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beginnt mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der sie gewählt werden, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, in der die Neuwahl stattgefunden hat. Die Neuwahl erfolgt in einer Mitgliederversammlung, die im dritten Kalenderjahr nach der Wahl stattfindet. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Im Falle der Wiederwahl darf die Amtsdauer eines jeden Vorstandsmitglieds insgesamt 20 Jahre nicht überschreiten.
(4) Bei der Ausübung des Vorstandsamtes müssen der Zweck, die Grundsätze und Werte des Vereins gefördert werden und es muss alles vermieden werden, was den Zweck und das Ansehen des Vereins schädigen bzw. gefährden könnte.
(5) Die Zugehörigkeit zum Vorstand erlischt, wenn das Vorstandsmitglied nicht mehr Mitglied des Vereins ist.
(6) Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstands während der Wahlperiode aus, so kann für die restliche Zeit eine Ersatzwahl stattfinden. Sie muss stattfinden, wenn mindestens 2 Mitglieder des Vorstandes ausgeschieden sind.
§ 16 Vorstand – Aufgaben
(1) Die Vorstandsmitglieder gemäß § 15 Abs. 1 lit. a) bis c) bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie sind alleinvertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung oder anderen Vereinsorganen in der Satzung übertragen sind. Er kann dem/der Vorsitzenden weitere Aufgaben übertragen.
(3) Der/die Vorsitzende repräsentiert den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er/sie leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Vorstands und entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten.
(4) Beschlüsse des Vorstands werden in Sitzungen oder außerhalb von Sitzungen durch Abstimmung gefasst. Die Sitzungen werden vom/von der Vorsitzenden einberufen. Abstimmungen per Umlaufverfahren in Textform können von ihm/ihr veranlasst werden. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen per Umlaufverfahren in Textform ist vom/von der Vorsitzende(n) eine angemessene Frist zur Beantwortung zu bestimmen. Stimmabgaben, die nach Ablauf der Frist eingehen, bleiben außer Betracht.
§ 17 Geschäftsstelle / Geschäftsführer/in
Der Verein kann eine Geschäftsstelle unterhalten. Er entscheidet über deren Errichtung, ihre Organisation, die räumliche und personelle Ausstattung (Stellenplan). Der Vorstand kann besoldete Geschäftsführer/innen bestellen und ihnen die Führung der laufenden Geschäfte übertragen.

§ 18 (frei)
§ 19 Auflösung
(1) Die Auflösung kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von drei Monaten einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Entsprechend kann über den Anschluss an einen geografisch benachbarten Anwaltsverein oder über den Anschluss eines geografisch benachbarten Anwaltsverein an den Verein beschlossen werden. Dem Anschluss steht eine Verschmelzung oder ein sonstiger Zusammenschluss gleich.
(3) Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und Verwendung des verbleibenden Vermögens.